Equitanas Reitsport gGmbH

Vereinsvorstand

In der Mitgliederversammlung vom 16.1.2024 wurde ein neuer Vorstand für die Wahlperiode vom 1.1.2024 bis 31.12.2029 gewählt.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

 

Vorsitzender:         

Stellvertretene Vorsitzende:

Schatzmeister:

Sportwart:

Schriftführerin:

Ref. der Öffentlichkeitsarbeit:

Ref. für Breitensport

Ehrenmitglied im Vorstand

Kerstin Grajek

Alexander Gentzsch

Julia Popp

Alina Grajek

Bianca Pioch

Sabrina Schmidtke

Jacqueline Pelka

Ernst Ebenhoch

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Zeitz – Bergisdorf e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Zeitz.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1.  Die Zwecke des Vereins ist die Förderung

    a) des Sports, insbesondere des Pferdesports,
    b) der Kinder- und Jugendhilfe,
    c) des Tierschutzes
    d) der Gesundheitsförderung
    e) des traditionellen Brauchtums
    f) der Hilfe für Behinderte

  2. Der Verein setzt sich für eine art- und sachgerechte Pferdehaltung ein und fördert die Wahrung reiterlichen Brauchtums. Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Reit -und Fahrvereine Sachsen-Anhalt e.V. und setzt sich bei der Sportausübung gegenüber seinen Mitgliedern für die Beachtung der Regelwerke der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) ein.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a) Die sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen und Generationen durch Reiten, einschließlich therapeutischem Reiten und pferdegestützter Intervention sowie dem Reiten in der Natur, Fahren und Voltigieren; für die er auf eigenen und fremden Grundstücken geeignete Sport- und Ausbildungsanlagen, Unterrichtsräume, Schulpferde und andere Ausbildungsgegenstände vorhält

    b) die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

    c) die Veranstaltung von leistungs- und breitensportlichen Wettbewerben unter Beachtung der Regelwerke der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN)

    d) die Durchführung von Lehrgängen und belehrenden Veranstaltungen im
    Zusammenhang mit dem Pferd und Pferdesport

    e) die Durchführung von Veranstaltungen zur Erinnerung an das reiterliche
    Brauchtum durch, zum Beispiel Hubertusjagd

    f) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports
    aller Disziplinen sowie die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und
    Kursbetriebes;

    g) die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen
    für Mitglieder und Nichtmitglieder;

    h) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;

    i) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Landschaftsschäden;

    j) die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

    k) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

    l) die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reit- und
    Fahrsportes, als Kulturgut;

    m) Sensibilisieren für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen
    Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und
    artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden
    als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin;

    n) die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und
    Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe;

    o) Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
    und im Behindertensport;

    p) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

  4. Ein weiterer Vereinszweck ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung des Sports und der Behindertenhilfe sowie der Gesundheitsförderung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Dieser
    Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Weiterleitung von finanziellen und materiellen Mitteln, wie Sachspenden, zur Förderung des Sports, der Behindertenhilfe, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe sowie der Gesundheitsförderung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, insbesondere im Raum Zeitz.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen des Vereins der Gemeinde zu, in der der Verein im Zeitpunkt der
    Auflösung seinen Sitz hat, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2
    Absatz 1 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 (Vorstand)

  1.  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und maximal 5 weiteren Personen. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, die die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB haben kann. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Die Geschäftsführung kann eine angemessene Vergütung erhalten. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandsitzungen teil. Der Geschäftsführer hat in der Vorstandssitzung ein Rede- und Antragsrecht.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Ansonsten wird der Verein jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen, um die Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen sind zur Teilnahme an diesen Sitzungen berechtigt. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind anschließend in einem Protokoll niederzulegen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Dokumente werden hierbei beachtet.

  5. Eine Beschlussfassung ist auch per E-Mail oder andere elektronische Textmedien (z.B. Whatsapp) möglich. Eine Beschlussfassung ist auch fernmündlich möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen

  6. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, hat
    insbesondere
                   a) die Mitgliederversammlung zu leiten;
                   b) vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs die Termine für die
                   Zusammenkünfte des Vorstands gemäß Absatz 3 festzulegen und den
                   übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben;
                   c) die Zusammenkünfte des Vorstands gemäß Absatz 3 zu leiten.

  7. Alle übrigen Angelegenheiten werden von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen; sie können jedoch durch einstimmigen Beschluss bestimmte Aufgaben und Befugnisse einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen und diesen hierfür auch mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht ausstatten.

  8. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

  9. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Dies wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden, auf der mindestens folgende Tagesordnungspunkte abzuhandeln sind:
        a) Bericht des Vorstands nach § 4 Absatz 1 über die Geschäftsführung im     zurückliegenden Geschäftsjahr;
        b) Feststellung des Jahresabschlusses für das zurückliegende Geschäftsjahr;
        c) Entlastung des Vorstands für die Geschäftsführung im zurückliegenden
        Geschäftsjahr;
        d) Die Mitgliedsbeiträge für das bevorstehende Geschäftsjahr legt der Vorstand fest.

    Eine Erhöhung um mehr als 10 Prozent bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  2. Alle fünf Jahre hat die ordentliche Mitgliederversammlung über die in Absatz 1 genannten Tagesordnungspunkte hinaus auch die Mitglieder des Vorstands nach § 4 Absatz 1 zu wählen.

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich in Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.

  4.  In wichtigen Angelegenheiten des Vereins kann auch zu außerordentlichen
    Mitgliederversammlungen geladen werden. Die Ladung muss den Anlass der
    Mitgliederversammlung mitteilen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies der vierte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

  5. Die Mitgliederversammlung tritt grundsätzlich am Sitz des Vereins zusammen.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt eingeladen.

  7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.

  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abzustimmen ist offen durch Handzeichen. Die Auszählung der Stimmen ist Sache des Versammlungsleiters gemäß § 4 Absatz 6, der das Ergebnis den Teilnehmern gleich bekannt gibt.

  9. Stimmberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder. Volljährige Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können für die Stimmabgabe ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ausstatten, die vor Beginn der Versammlung dem Vorstand oder dem beauftragten Anmeldepersonal zu übergeben ist.

  10. Vereinsmitgliedern ist es möglich:
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
    Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

  11. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden ab dem Tag der Versammlung zehn Jahre lang aufbewahrt. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer.

§ 6 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied werden kann jede natürliche Person.

  2. Die Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzutragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet. Die Entscheidung muss dem Antragsteller mi tgetei l t aber nicht begründet werden. Anträge Minderjähriger darf der Vorstand nur annehmen, wenn sich dessen gesetzliche Vertreter zuvor persönlich zur Begleichung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet haben.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge bis zum 15.03. für das laufende Jahr zu zahlen.

  4.  Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs beenden.

  5. Verletzt ein Mitglied gröblich oder wiederholt die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang des Beschlusses. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied gleichzeitig schriftlich mitzuteilen.

  6. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen eine
    Beitragsermäßigung gewähren. Das gilt insbesondere für Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben oder sich besonders aktiv engagieren. Gerät ein Mitglied vorübergehend in eine wirtschaftliche Notsituation, kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlungen für bis zu 2 Jahre stunden.

  7. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift,
    Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt,Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer o.g. Daten mitzuteilen.

  8. Die Kommunikation im Verein erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.

  9. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod. Sie kann außerdem durchAustritt oder Ausschluss beendet werden.

§ 7 (Auflösung)

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neunzig vom hundert der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren des Vereins.